Die KJA KÖLN ist ein gemeinnütziger und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wir sind aktiv in der Stadt Köln und im Rhein-Erft-Kreis. Die KJA Köln will, ganz im Sinne des kirchlichen Auftrags, jungen Menschen zukunftsorientierte Lebensperspektiven aufzeigen und sie bei der Gestaltung ihres Lebens individuell unterstützen. Der Auftrag für das Handeln der KJA Köln ergibt sich aus dem Pastoralen Rahmenkonzept, das die Bedingungen für kirchliche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Erzbistum Köln festlegt.
Unsere Auftraggeber *innen sind die jungen Menschen. Nach ihnen richten wir unser Handeln aus, unabhängig von ihrer Herkunft, sozialen Stellung, Bildung und Religion.
WIE VERSTEHEN WIR KINDER- UND JUGENDPASTORAL?
Unsere Arbeit stützt sich auf zwei Pfeiler: das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das Pastorale Rahmenkonzept für die kirchliche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Diese sind die Grundlage für die fünf Fachbereiche der Katholischen Jugendagentur Köln:
• Territoriale und verbandliche Jugendarbeit
• Offene Kinder- und Jugendarbeit
• Jugendsozialarbeit
• Katechese und Spiritualität in der Jugendpastoral
• Jugendhilfe und Schule
UNSERE UNTERNEHMENSKULTUR
Die Mitarbeitenden der KJA Köln bilden mit ihren Ideen, ihrer Kreativität, ihrer Ausdauer und Motivation die Brücke zwischen der gGmbH und den konkreten Projekten vor Ort. Sie bilden somit das wichtigste Kapital unserer Arbeit, da sie durch ihre Person die KJA Köln mit ihren Zielen und Inhalten, mit ihrem Stil und Klima darstellen. Diese Herausforderung bedarf einer ständigen Pflege. Dies gilt auch für unsere Verpflichtung und Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitenden, die sich aktiv für und mit uns zum Wohle der jungen Menschen einsetzen.
Die Mitarbeitenden verstehen ihre Arbeit als personales Angebot am jungen Menschen und reagieren auf soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigung mit erhöhter Unterstützung.
Der tief greifende gesellschaftliche Wandel erfordert eine eindeutige Solidarisierung mit dem jungen Menschen und fordert unsere Bereitschaft, immer wieder als Anwalt zu intervenieren. So verstehen wir unsere Arbeit nicht nur als Dienstleistung, sondern auch als ein partnerschaftliches Miteinander und sind Teil einer Dienstgemeinschaft.
Wir orientieren uns an den unterschiedlichen Lebenswelten junger Menschen. Hierbei beziehen wir interkulturelle und interreligiöse Aspekte in unsere Arbeit ein. Ziel unseres Engagements ist es, jungen Menschen gute Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und sie zu befähigen, diese langfristig und eigenständig zu nutzen.
Die KJA Köln will in der Gesellschaft wahrnehmbar tätig sein. Wir beziehen klar Position, entwickeln Ideen, setzen Impulse und wirken innerhalb sozialer Netzwerke aktiv mit.
Jeder Mitarbeitende muss innerhalb der ersten sechs Monate an einer Präventionsschulung teilnehmen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Anmeldung hier.
Hat der Mitarbeitende bereits an einer Präventionsschulung teilgenommen, so reicht eine Kopie des Zertifikates als Nachweis aus.
5 Jahre nach der Präventionsschulung werden Sie schriftlich aufgefordert an einer Vertiefungsschulung teilzunehmen. Informationen und Anmeldung hier.
Im Rahmen der Präventionsordnung des Erzbistums Köln wurde seitens der KJA ein Schutzkonzept entwickelt und veröffentlicht. Jeder Mitarbeitende erhält zu Beginn seiner Beschäftigung dieses Schutzkonzept zur Kenntnisnahme. Um die Kenntnisnahme des Schutzkonzeptes zu bestätigen, muss jeder Mitarbeitende den dazugehörigen Verhaltenskodex unterschreiben und an die PSS schicken.
Erklärvideo zum Verhaltenskodex als Teil der Prävention gegen sexualisiertem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.
Arbeitsrechtliche Grundlagen für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der KJA Köln im Sachgebiet „Jugendwohnen“ sind die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Für Mitarbeitende im Jugendwohnen gibt es daher minimale Abweichungen zu den nachfolgenden Punkten. Bei spezifischen Fragen zum Thema Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub könnt ihr euch gerne an eure Ansprechpartnerin in der Personalservicestelle (PSS) wenden.
Grundlage
Grundlage für das Arbeitsverhältnis aller anderen Mitarbeitende der KJA Köln ist die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Bezüge werden jeweils am letzten Bankarbeitstag auf das uns bekannte Girokonto überwiesen.
Im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit werden die monatlichen Gehaltsmitteilungen als auch die Lohndokumente zum Jahresende für Rente, KZVK und Finanzamt in das digitale Postfach übermittelt. Alle Dokumente stehen damit dauerhaft digital zur Verfügung.
Hier geht’s zur Anmeldung: Anmeldung RZV Postfach
Eine Anleitung und Hilfe für die erste Anmeldung hier
Bitte überprüfen Sie die Gehaltsmitteilungen und teilen Sie Unstimmigkeiten unverzüglich der Personalservicestelle (PSS) mit. Änderungen zu den persönlichen Verhältnissen sind unmittelbar der PSS mitzuteilen.
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeitenden oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK)
Die KJA Köln zahlt für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden inklusive geringfügig Beschäftigten eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge ab Eintritt. Dieser Betrag beläuft sich aktuell auf 5,6 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Der Arbeitnehmer trägt derzeit einen kleinen Eigenanteil von 0,4 %. Der Arbeitnehmer erhält über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) jährlich eine Mitteilung seiner aktuellen Anwartschaft. Die/der Arbeitnehmer*in erwirbt einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge nach fünf Jahren Zugehörigkeit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Praktikant*innen im Anerkennungsjahr.
Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entnehmen Sie Ihrem Arbeitsvertrag.
Beginn und Ende der Arbeitszeit sind den betrieblichen Erfordernissen entsprechend mit den Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen abzustimmen.
Für die tägliche Arbeitszeit gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens zehn Stunden (ohne Pausen).
Die gesetzlich vorgeschriebene Pause beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. Pausenzeiten dürfen nicht am Anfang oder am Ende von Arbeitszeiten liegen.
Die Arbeitszeit wird wöchentlich in einem Arbeitszeitnachweis (AZNW) erfasst. Der AZNW ist digital zu führen und soll bis spätestens dienstags der Folgewoche an die verantwortliche Person der jeweiligen Einrichtung, bzw. des Sachgebiets/ Fachbereichs per Mail zugeschickt werden. Von dieser wird der AZNW dann kontrolliert und abgelegt.
Ist eine digitale Führung des AZNW nicht möglich, ist dieser in Papierform bis spätestens dienstags der Folgewoche zu erstellen, zu unterschreiben und an die verantwortliche Person der jeweiligen Einrichtung, bzw. des Sachgebiets/ Fachbereichs weiterzugeben. Von dieser wird der AZNW dann kontrolliert und gegengezeichnet.
Eventuell angefallene Mehr- oder Minderstunden werden auf die nächste Woche übertragen.
Zeitausgleich
Zeitguthaben („Mehrstunden“) sind möglichst umgehend auszugleichen. Ein zu den Stichtagen 07.01., 01.05. und 01.09. eines Jahres bestehendes Arbeitszeitguthaben darf 20 Stunden nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung kann der Stand des Arbeitszeitguthabens auf 20 Stunden reduziert werden.
Ist aufgrund betrieblicher Erfordernisse eine Überschreitung dieses Rahmens nötig, muss diese schriftlich bei der zuständigen Einrichtungsleitung / Sachgebiets- bzw. Fachbereichsleitung beantragt und von dieser genehmigt werden. Mit dieser Person wird dann auch vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt die Mehrstunden wieder reduziert sind.
Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche für alle Mitarbeitenden 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Wochentagen geleistet, wird der Urlaub anteilig berechnet.
4 Wochentage = 24 Urlaubstage im Jahr
3 Wochentage = 18 Urlaubstage im Jahr
2 Wochentage = 12 Urlaubstage im Jahr
1 Wochentag = 6 Urlaubstage im Jahr
Wenn die Beschäftigung nicht das ganze Kalenderjahr umfasst, beträgt der Urlaub ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres anzutreten ist. Kann der Urlaub aus wichtigen betriebsbedingten Gründen bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, ist er bis spätestens 31. März des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.März verfällt der Resturlaub aus dem Vorjahr. In einigen Einrichtungen ist es erforderlich, dass der Urlaub in den Ferien bzw. in den Schließungszeiten genommen werden muss.
Erholungsurlaub ist von allen Beschäftigten vor Beginn schriftlich auf dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Der Urlaubsantrag ist von dem jeweiligen Vorgesetzten (mind. Einrichtungsleitung) zu genehmigen oder abzulehnen.
Eine Kopie des genehmigten oder abgelehnten Antrages geht zur Erfassung im Urlaubskalender an die PSS und danach an den/die Antragsteller*in zurück.
Arztbesuch
Grundsätzlich gilt, einen Arzttermin außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu vereinbaren.
Entgeltfortzahlung / Krankengeldzuschuss (KGZ)
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich, spätestens zum Beginn der Arbeitszeit der vor Ort zuständigen verantwortlichen Person, sowie die im Sachgebiet bzw. Fachbereich zuständige Verwaltungsmitarbeiter*in über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer zu unterrichten.
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Kalendertagen ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei der zentralen Personalservicestelle einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist umgehend unaufgefordert eine neue Bescheinigung vorzulegen. Samstag und Sonntag werden bei dieser Berechnung mitberücksichtigt, sodass eine AU vorliegen muss, wenn Sie sich freitags bereits krankgemeldet haben und sich montags noch nicht wieder fit fühlen.
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen (42 Kalendertage) erfolgt die Einstellung der Entgeltfortzahlung. Ihre Krankenkasse übernimmt im Anschluss die Zahlung des Krankengeldes.
Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr zahlt der Arbeitgeber einen Ausgleich zum Krankengeld für mindestens 13 Wochen. Der Krankengeldzuschuss (KGZ) wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und Ihrem regelmäßigen Nettoeinkommen ausgezahlt.
Das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Wiederaufnahme der Tätigkeit sind am ersten Arbeitstag von dem Mitarbeitenden dem vor Ort verantwortlichen Mitarbeitenden des Fachbereiches bzw. Sachgebietes mitzuteilen, damit die Wiederaufnahme der Entgeltzahlung veranlasst werden kann. Aufgrund von Krankheit zu viel oder zu wenig gezahltes Arbeitsentgelt wird mit der Gehaltsabrechnung des Folgemonats verrechnet.
Bei Erkrankung während eines Erholungsurlaubes ist umgehend die vor Ort verantwortliche Person zu benachrichtigen. Falls diese nicht erreichbar ist, muss die PSS benachrichtigt werden. Als Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Krankheitstag erforderlich. Ohne umgehende Benachrichtigung des Arbeitgebers und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann der Erholungsurlaub nicht gutgeschrieben werden.
Arbeitsunfall
Alle hauptamtlichen Mitarbeitenden sind über die KJA Köln gesetzlich unfallversichert. Im Falle eines Unfalls muss am gleichen Tag, über die vor Ort verantwortliche Einrichtungsleitung, die jeweilige Sachgebiets-/ Fachbereichsleitung informiert werden. Im Anschluss muss ein Unfallbericht ausgefüllt und an die Personalservicestelle geschickt werden. Eine entsprechende Vorlage liegt der verantwortlichen Einrichtungsleitung vor.
Die Dienstgeberin unterstützt die Teilnahme an Fort- und Weiterbildung. Art und Umfang sind abhängig vom Bedarf und den strukturellen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereiches. Die Genehmigung von Fort- und Weiterbildungen obliegt der jeweiligen Fachbereichs- bzw. Sachgebietsleitung.
Die mitarbeitende Person ist verpflichtet, an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, wenn die Dienstgeberin dies anordnet. Zeiten einer angeordneten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gelten als Arbeitszeit.
Nach Abschluss der internen/externen Fort- und Weiterbildungen sind alle Zertifikate/Bescheinigungen unaufgefordert in der Personalservicestelle einzureichen.
Etwaige Nebentätigkeiten sind mit dem Formular vor Aufnahme der Tätigkeit(en) durch die Dienstgeberin grundsätzlich zu genehmigen.
Seit dem 1. März 2020 gilt das neuen Masernschutzgesetz. Demnach muss jeder Mitarbeitende in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen gegen Masern geimpft oder immun sein.
Die STIKO (ständige Impfkomission) empfiehlt für Mitarbeitende in den o.g. Einrichtungen eine zweifache Impfung gegen Masern, daher muss jeder neue Mitarbeitende zur Beginn seiner Beschäftigung seine Immunität nachweisen.
Dies geht entweder durch eine Kopie des Impfausweises oder durch ein ärztliches Attest. Etwaige entstandene Kosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Zusammen mit dem Arbeitsvertrag erhält jeder Mitarbeitende Information zum Thema Datenschutz. Diesen Unterlagen liegen drei zu unterschreibende Seiten bei, die umgehend an die PSS zurückgeschickt werden müssen. (IT-Richtlinie/Mitarbeiterdaten/Datengeheimnis)
Jeder Mitarbeitende muss bei der Einstellung innerhalb von zwei Wochen nach Einstellungsbeginn ein aktuelles (nicht älter als drei Monate) erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (im Original) in der Personalservicestelle abgeben. Das Führungszeugnis wird von der Führungszeugnisbeauftragten eingesehen und danach vernichtet. Die Kosten werden vom Mitarbeitenden getragen.
Alle fünf Jahre wird der Mitarbeitende durch die Führungszeugnisbeauftragte aufgefordert ein neues Führungszeugnis einzureichen. Die Kosten des Führungszeugnisses werden in diesem Fall vom Arbeitgeber erstattet.
Um mit den Inhalten der KJA vertraut zu werden, gibt es für alle neue Mitarbeitenden den eigens entwickelten Online- „Einführungskurs Jugendpastoral“.
Die Teilnahme an diesem E-Learning-Angebot ist für alle pädagogischen Mitarbeitenden ab einem Beschäftigungsumfang ab 50%, nach Rücksprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitungen, verpflichtend.
Detaillierte Hinweise erhält jede*r neue Mitarbeitende mit der Zusendung des Arbeitsvertrages.
Zweimal im Jahr stellen wir mit der "Einführungsveranstaltung" die KJA Köln unseren neuen Kolleg*innen vor.
Hier lernt ihr weitere neue Mitarbeitende kennen und erhaltet einen Überblick über alle Fachebreiche, sowie Informationen aus der Geschäftsführung, Verwaltung und Presse und Kommunikation.
Für unsere Mitarbeitenden halten wir als Arbeitgeber viele Vorteile und Benefits bereit:
Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist in der KJA Köln das gewählte Gremium, welches die Interessen der Mitarbeitenden innerhalb der KJA Köln vertritt.
Die MAV versteht sich vor allem als Bindeglied zwischen Dienstgeberin und Mitarbeitenden zu gemeinsam getragener Verantwortung sowie vertrauensvoller Zusammenarbeit. Insbesondere soll der Frieden in den Einrichtungen und die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden gewahrt werden.
Kontaktdaten und weitere Informationen auf der Ãœbersichtblickseite unter Mitarbeitervertetung (MAV).
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen findet ihr hier auf einen Blick!